FAQ
Fragen und Antworten (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Themen Gebäudeenergiegesetz (GEG), Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und zur Wärmeplanung in Berlin. Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren!
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Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG ist ein Bundesgesetz und wurde 2024 neu aufgelegt. Es regelt die Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude in Bezug auf Heizungs- und Klimatechnik, sowie Gebäudesanierung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045
Weitere Informationen: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Im Zuge des GEG mit den verpflichtenden Anforderungen unterstützt seit 2024 die BEG den Heizungsaustausch mit bis zu 70% und Maßnahmen zur energetischen Sanierung mit bis zu 20%.
Weitere Informationen: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html
Kommunale Wärmeplanung:
Die Kommunen sind bis 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. 2028 (weniger als 100.000 Einwohner) verpflichtet einen Wärmeplan vorzulegen. Dieser beinhaltet die die Zuteilung in Wärmeversorgungsgebiete. Dies stellt eine Planungssicherheit her für Gebäudeeigentümer*innen, welche Wärmeversorgung in ihrer Umgebung in Zukunft realisiert wird.
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Noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben. Mit dem GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigt werden. Das GEG gilt seit 1. November 2020 und wurde zum 1. Januar 2024 novelliert. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.
Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren, ist vorgesehen, dass ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz müssen Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, ersetzt oder wesentlich verbessert werden. Das Gesetz gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Wer in der Übergangszeit eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile von Bioenergie nutzen. Aber auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen verschiedener Fristen und Ausnahmen.
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In Großstädten wie Berlin (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. (In Städten bis 100.000 Einwohner gilt das nach dem 30. Juni 2028.)
Wenn der kommunale Wärmeplan vorliegt und Sie in einem Gebiet wohnen, das dieser für den Ausbau von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für geplante Wasserstoffnetze ausweist, dann müssen in diesen Gebieten die Anforderungen des GEG an neue Heizungen erfüllt werden.
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Leider gibt es auf diese Frage keine pauschale Antwort. Am besten, wir beraten Sie im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs. Der Einbau einer Wärmepumpe kann technisch möglich sein und dennoch unwirtschaftlich sein.
Die optimale Vorlauftemperatur für Wärmepumpen ist ein wichtiger Faktor, der die Effizienz und die Betriebskosten beeinflusst. Je niedriger die Vorlauftemperatur, desto geringer ist der Stromverbrauch der Wärmepumpe. Luftwärmepumpen können bei Vorlauftemperaturen bis 55 Grad effizient arbeiten. Erdwärme- oder Abwasserwärmepumpen können sogar höhere Vorlauftemperaturen erreichen.
Moderne Hochtemperatur-Wärmepumpen können bis zu 80 Grad Vorlauftemperatur erreichen und eignen sich für jedes Haus. Bei ungedämmten Gebäuden mit geringer Energieeffizienz können Hybridheizungen, die Wärmepumpe und Gas- oder Ölheizung kombinieren, eine Option sein.
Nach der Dämmung eines Gebäudes kann die Wärmepumpe häufig die Wärmeversorgung allein übernehmen.
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Die Wärmeplanung ist Teil des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt informiert auf ihrer Internetseite zum aktuellen Stand der Wärmeplanung. Die gesamtstädtische Wärmeplanung setzt sich aus verschiedenen Bausteinen und Phasen zusammen: Aufbauend auf Bestandsanalysen und Potenzialanalysen, deren Ergebnisse in das Berliner Wärmekataster fließen, werden Eignungsgebiete (z.B. für ein Wärmenetzgebiet oder ein Gebiet der dezentralen Wärmeversorgung) identifiziert sowie darauf abgestimmte Strategien und Maßnahmen entwickelt, so dass im Ergebnis ein gesamtstädtischer Wärmeplan erarbeitet wird. Ziel ist die Erstellung eines Wärmeplanes 1.0 bis Anfang 2026 und der anschließende formelle Beschluss.
Wärmewende Plattform des Landes Berlin: Wärmewende Berlin
Online Handbuch für Wärmenetzte in Quartieren: Neue Wärmenetze in Bestandsquartieren
Befinde ich mich in einem Wärmenetzgebiet? Energieatlas Berlin
Informationen zur Wärmestrategie für das Land Berlin: Wärmestrategie Berlin.Fragen und Antworten zur gesamtstädtischen Wärmeplanung: FAQ Wärmeplanung
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Eine Übersicht finden Sie hier.
Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30 % (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird). Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.
Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.
So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70 % 21.000 Euro (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlags von 2.500 Euro).
Neu ist, dass die Zuschüsse für den Heizungstausch seit 2024 bei der KfW beantragt werden können (Ausnahme ist die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, hier werden die Anträge weiterhin beim BAFA gestellt).
Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch ein Energieeffizienz-Experte oder eine -Expertin eingebunden werden, können die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert werden. Die Kosten der Fach- und Baubegleitung werden bei der KfW mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.
Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr auch wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. desZuwendungsbescheides vom BAFAfür das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Quelle: BMWK
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Für Fragen zur KfW-Förderung, Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM):
www.kfw.de/begFür Fragen zur BAFA-Förderung, Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen:
www.bafa.de/begEine Übersicht mit allen Arbeitshilfen finden Sie hier:
Infografik zum Download (PDF, 3 MB) -
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum.
Bei Einzelheizungen müssen neue Heizungen die GEG-Vorschriften erfüllen.
Wenn Sie in einem gemeinsamen Gebäude mit mehreren Heizunge, wie Etagenheizungen in einem Mehrfamilienhaus leben, in dem ab 2024 eine einzelne neue Heizung eingebaut wird , dann startet damit eine Frist von fünf Jahren innerhalb der die Eigentümer:innen entscheiden müssen, ob das gesamte Gebäude langfristig durch eine zentrale Heizung oder weiterhin durch Einzelheizungen versorgt werden soll.
Eine Wohnungseigentums-Gemeinschaft muss in jedem Fall bis Ende 2024 Informationen über die Heizungen im Gebäude sammeln. Gibt es eine Etagenheizung im Gebäude, ist von dem oder der Bezirksschornsteinfeger:in abzufragen, was für Heizungen das sind und wie alt sie sind. Von den Mitgliedern, die mit der Etagenheizung heizen, ist bis Ende 2024 abzufragen, ob die Heizung in Ordnung ist und welche weiteren Bestandteile zum Heizsystem gehören.
Dies soll eine Hilfe für die Gemeinschaft sein, um entscheiden zu können wie das Gebäude in Zukunft beheizt werden soll.eine Entscheidung darüber abgegeben haben, ob das laufende Heizsystem weiterbetrieben oder verändert werden soll. Diese Entscheidung ist dem oder der Bezirksschornsteinfeger:in mitzuteilen.
Falls Sie entscheiden, dass auch zukünftig Einzelheizungen für Wohnungen betrieben werden sollen, muss jede neue Heizung die Vorschriften des Gebäude-Energie-Gesetzes erfüllen.
Weitere Information zum Start der Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie unter KfW.de/heizung
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Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Nur, wenn eine Heizungsanlage kaputt geht, die älter als 30 Jahre ist, muss sie ersetzt oder wesentlich verbessert werden.
Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben werden und auch bis dahin repariert werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen.
Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Gleiches gilt für Heizkessel, die 30 Jahre in Betrieb waren.
Bei Renovierungen oder der Installation neuer Heizungsanlagen müssen die Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz eingehalten werden.
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, solle es pragmatische Übergangslösungen geben. Dabei soll eine verpflichtende Beratung vor der Installation stattfinden, um die Wärmeplanung und steigende CO2-Preise zu berücksichtigen. In besonderen Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
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- Geothermie
- Wärmepumpe (Umweltwärme)
- Fernwärme
- am Gebäude selbst erzeugter Photovoltaikstrom
- am Gebäude selbst erzeugte Wärme durch Solarthermie
- am Gebäude selbst erzeugte Windkraft
- Wärme aus Biomasse (z. B. Holzpellets oder Biogas)
- grüner Wasserstoff
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Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
In Wärmenetzen können verschiedene Erneuerbare Wärmequellen sowie Abwärme (zum Beispiel aus Industriebetrieben oder aus Rechenzentren) effektiv genutzt werden. Die Verfügbarkeit regelt die WärmeplanungEinbau einer elektrischen Wärmepumpe
Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an, auch im Bestand. Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser) und erfüllt daher die Erneuerbaren-Energien-VorgabeStromdirektheizung
In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden. Dazu gehören auch InfrarotheizungenEinbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
Reicht eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter zu decken, kann sie durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger (Öl- oder Gasheizung) oder durch eine Biomasseheizung ergänzt werden. Dieser Spitzenlastkessel kommt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung zum Einsatz. Um die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen.Auch eine Kombination von solarthermischer Anlage und Heizkessel ist möglich. Die restliche Wärme muss dabei zu dem Prozentanteil aus erneuerbaren Energien bestehen, dass sich der Anteil zusammen mit dem Anteil der Solarthermie auf 65% summiert.
Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)
Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und voraussichtlich aufgrund der Nachfrage in verschiedenen Sektoren teurer wird, empfiehlt sich diese Option vor allem in Bestandsgebäuden, in denen andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind. Dies kann beispielsweise für Gebäude gelten, die schwer zu sanieren sind oder unter Denkmalschutz stehen.Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
In diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden. Allerdings ist Biomasse nur begrenzt verfügbar und die Kosten für Biomethan sind vergleichsweise hoch; Ähnliches gilt für Wasserstoff. -
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, gibt es Übergangslösungen. So kann zum Beispiel erst einmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Denn es gibt Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie umgestellt werden. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.